Der rechtliche Rahmen in Belgien
Von Europa zu den Mitgliedstaaten...
Die Vorschriften zur Verschmutzung (Schwellenwerte, Grenzwerte usw.) sind auf europäischer Ebene in den Richtlinien (2008/50/CE und 2004/107/CE) festgelegt. Diese Richtlinien definieren Maßnahmen, die das folgende Ziel haben:
- Definition und Festlegung von Zielen für die Luftqualität zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt.
- Bewertung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Methoden und Kriterien.
- Gewinnung von Informationen zur Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Belästigungen und Überwachung der langfristigen Tendenzen und Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden.
- Sicherstellung, dass diese Informationen zur Luftqualität der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
- Bewahrung der Luftqualität dort, wo sie bereits gut ist, und ihre Verbesserung, wo dies nicht der Fall ist.
Diese europäischen Richtlinien werden dann durch Gesetze und Dekrete in wallonisches Recht umgesetzt (in Belgien liegt dies in der Zuständigkeit der Regionen).
Einige nützliche Definitionen
Der Grenzwert ist ein Wert, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht und nicht überschritten werden darf und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt wird, um die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt in diesem Zeitraum zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu reduzieren.
Der Sollwert ist ein Wert, der so weit wie möglich innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erreicht werden soll und festgelegt wird, um die schädlichen Auswirkungen der Verschmutzung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu reduzieren.
Das Qualitätsziel (oder langfristige Ziel für Ozon) ist ein Wert, der langfristig erreicht und beibehalten werden soll – es sei denn, dass dies durch angemessene Maßnahmen nicht realisierbar ist – um einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen die Verschmutzung zu gewährleisten. (Quelle: Artikel R.221-1 des Umweltgesetzbuchs).
Ein Verschmutzungs-Vorfall entspricht einem Zeitraum, in dem die Schadstoffkonzentrationen in der Luft nach vorher definierten Kriterien (Prozentsatz der Fläche des Gebiets oder Prozentsatz der betroffenen Bevölkerung, Überschreitung des gesetzlichen Werts, Dauer des Vorfalls) die gesetzlichen Werte nicht einhalten oder das Risiko besteht, dass diese nicht eingehalten werden.
Der Informations- und Empfehlungswert ist der Wert, ab dem eine kurzzeitige Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders anfälliger Bevölkerungsgruppen darstellt und der es erforderlich macht, diese Gruppen sofort und angemessen zu informieren und ihnen Empfehlungen zur Reduzierung bestimmter Risiken zu geben.
Der Alarmwert ist der Wert, ab dem eine kurzzeitige Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit oder ein Risiko für Umweltschäden darstellt und deshalb Sofortmaßnahmen rechtfertigt.
Tabelle der gesetzlichen Werte für Umgebungsluft gemäß den europäischen Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/ EG
Table of regulatory ambient air values according to European directives 2008/50/EC and 2004/107/EC
Limit value and averaging period
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Target value |
Information threshold |
Alert threshold |
Protection of vegetation |
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NO2 |
Calendar year 1 hour |
1 hour |
calendar year |
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SO2 |
1 day 1 hour |
1 hour |
calendar year |
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PM10 |
calendar year
1 day |
||||
PM2.5 |
calendar year 25 µg/m³ calendar year |
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O3 |
Protection of health, target value: not to be exceeded on more than 25 d per year |
1 hour |
1 hour |
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Protection of vegetation Long term objective: 6000 µg/m3.h AOT 40* |
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CO |
En moyenne sur 8 heures |
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C6H6 |
calendar year |
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Pb |
calendar year |
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As |
calendar year |
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Cd |
calendar year |
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Ni |
calendar year |
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B(a)p |
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calendar year |
*AOT 40 : Accumulated exposure Over Threshold 40 ppb
WHO air quality guidelines (AQG - 2021) |
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NO2 |
200 µg/m3 1 hour 10 µg/m3 1 year |
SO2 |
40 µg/m3 1 day (not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year) |
PM10 |
45 µg/m3 1 day (not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year) 15 µg/m³ 1 year |
PM2.5 |
15 µg/m3 1 day (not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year) 5 µg/m3 1 year |
O3 |
100 µg/m3 maximal daily 8h mean (not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year) |
CO |
35 mg/m3 1 hour 10 mg/m3 maximal daily 8h mean (not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year) 4 mg/m³ 1 day
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C6H6 |
6 X 10-6 UR Vie (µg/m3)-1 |
Pb |
500 ng/m3 1 year |
As |
1.5 10-6 UR Vie (ng/m³)-1 |
Cd |
5 ng/m³ 1 year |
Ni |
3.8 10-4 UR Vie (ng/m³)-1 |
B(a)p |
8.7 X 10-5 UR Vie (ng/m³)-1 |
Für weitere Informationen :
https://www.who.int/fr/news-room/fact-sheets/detail/ambient-(outdoor)-air-quality-and-health